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1341. November 3. Striegau (geg. czu der Strigon).

a. d. zunabende noch aller Heyligen tage.

Derselbe bek., daß er seinen Kaufleuten unter dem Kaufhause czu der Swidnicz (Schweidnitz) bis auf weiteres gestattet hat, einen von ihnen erwählten Scherer einzusetzen, der alles geschnittene Tuch (gesniten gewant) allein scheren soll, u. ermächtigt die Kaufleute unter dem Kaufhause, allen Gewandscherern in u. vor der Stadt Schweidnitz zu verbieten, künftig geschnittenes Tuch zu scheren. Denjenigen aber, der gegen dies Gebot handelt, soll man festnehmen u. nötigenfalls vor sein Hofgericht bringen (den sal man vorburgen bis an vns) [Die Gewandschneider hatten von Hzg Bolko II. i. J. 1326 ihren alten Freibrief neu bestätigt erhalten, kraft dessen sie alle Streitigkeiten, die unter dem Kaufhause entstünden, so wie jede Beleidigung in Wort u. Tat selbständig ausgleichen u. zur Entscheidung bringen könnten, so jedoch, daß Appellation an den Fürsten u. sein Hofgericht freistehen sollte. Vgl. Schmidt, Gesch. v. Schweidnitz, Bd. I (1846), S. 70].

O. Z.


Schweidn. Stadtarchiv Lit. L Nr. 10. Orig. Perg., an dem das hzgl. Siegel jetzt fehlt. Abschrift ebenda: Kaufmanns-Innung vol. 3 fol. 28; moderne Abschr. i. Bresl. Staatsarchiv Rep. 135 Abschriften aus fremden Archiven.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 30, 1925; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1338 - 1342. Herausgegeben von Konrad Wutke und Erich Randt.